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N E W S L E T T E R
Autoren: Auflage: 20‘000 (elektronisch versendet) |
Dr. iur. Bernhard Madörin Steuer- und Treuhandexperte Zugelassener Revisionsexperte RAB Zugelassener Versicherungsvermittler FINMA |
Michael Hasler Treuhänder mit eidg. Fachausweis Zugelassener Revisionsexperte RAB |
Internationales Steuerrecht für natürliche Personen
Sehr geehrte Damen und Herren
Durch die Zunahme grenzüberschreitender Verhältnisse nimmt die Bedeutung des Internationalen Steuerrechts zu und Fälle von internationaler Doppelbesteuerung werden häufiger. Mit dem immer umfangreicheren zwischenstaatlichen Datenaustausch wird diese noch zunehmen. Doppelbesteuerungsabkommen entschärfen diese Problematik, aber aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuersysteme funktioniert dies nicht immer. Indirekte Doppelbesteuerung, wie im nächsten Abschnitt beschrieben, wird damit nicht vermieden.
Liegenschaft im Ausland
Für die Schweizer Steuern ist das weltweite Einkommen und Vermögen für den Steuersatz massgebend. Die Berechnung wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung durchgeführt. Aktiven und Einkommen werden den verschiedenen Staaten zugeteilt, Schulden und Abzüge anhand dieses Verhältnisses zugeordnet. Das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen bestimmt den Steuersatz, der dann auf das der Schweiz zugeteilte Einkommen und Vermögen angewandt wird. Die direkte Besteuerung der Liegenschaft findet jeweils immer am Ort der Liegenschaft statt, zusätzlich kann in der Schweiz die Steuerbelastung durch den höheren Steuersatz zunehmen. Dies führt zu einer indirekten Doppelbesteuerung. Da die Liegenschaft nicht direkt in der Schweiz besteuert wird, ist aber das Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar. Dies betrifft nicht nur vermietete Objekte, sondern infolge der Anwendung des Eigenmietwertes auch selbstbewohnte Liegenschaften. Meistens ist die Zunahme gering, in Extremfällen kann es aber auch schon mal CHF 3‘000 oder mehr pro Jahr ausmachen. Dies einfach nicht zu deklarieren, ist aber keine Lösung mehr. Bei Staaten mit automatischen Informationsaustausch und Amtshilfeübereinkommen werden diese Daten den Schweizer Steuerbehörden gemeldet. Ein Verkauf der Liegenschaft wird auch nicht unbemerkt bleiben. Wird das Geld in die Schweiz transferiert, haben wir einen nicht erklärbaren Vermögenszuwachs; wird das Geld im Ausland belassen, wird der Bestand am Ende des Jahres der Schweiz gemeldet werden und deshalb auch Fragen zum Vermögenszuwachs aufwerfen. Bei schon in Kraft getretenen Abkommen AIA ist eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich, bei Ländern in denen die Abkommen ab 2018 wirksam werden, sollte dies bis Ende 2017 nachdeklariert werden. Ansonsten wird neben den Nachsteuern zusätzlich eine Busse in ähnlicher Höhe erhoben.
Damit Sie einen Überblick erhalten, mit welchen Ländern die Schweiz automatisch Daten austauscht, haben wir eine Karte für Sie zusammengestellt.
Internationale Verhältnisse
Im praktischen Arbeitsalltag gibt es viele Arbeitnehmer, welche die Woche hindurch in der Schweiz arbeiten und am Wochenende zur Familie ins Ausland zurückkehren. Dies führt dann faktisch zu einer Aufteilung der Besteuerung. Das Schweizer Arbeitseinkommen unterliegt dann der schweizerischen Quellenbesteuerung, die übrigen Faktoren werden dem Ort des Familienwohnsitzes zugewiesen. Eine Tarifkorrektur wird in der Regel gewährt für die Kosten des internationalen Wochenaufenthaltes und sonstigen steuerlichen Abzüge wie Pensionskasseneinkauf. Allerdings besteht z.B. in Basel–Stadt die Regelung, dass mehr als 90% des Familieneinkommens in der Schweiz generiert werden muss, damit eine Tarifkorrektur möglich ist. Beim vermutlich ab 2020 in Kraft tretenden Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung ist als Voraussetzung von einem überwiegendem Teil der weltweiten Familieneinkünfte die Rede, Details soll das Eidgenössische Finanz-departement in Zusammenarbeit mit den Kantonen präzisieren. Die gleiche Lösung einer Option für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, wie wenn der Familienwohnsitz in der Schweiz ist, wäre naheliegender. Dies wäre administrativ einfacher und würde auch der Steuergerechtigkeit dienen. Etwas anderes liegt vor, wenn die Familie auch in der Schweiz wohnt. Dann folgt in der Regel eine Einkommenssteuererklärung, wenn das Einkommen über CHF 120‘000 liegt. Hierbei können dann alle Abzüge konkret ermittelt und natürlich auch noch übriges Einkommen oder Abzugsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Besondere Probleme ergeben sich, wenn internationale Wochenaufenthalter für den schweizerischen Arbeitgeber im Ausland gearbeitet haben. Je nach Land unterliegen dann diese ausländischen Einkommenstage dem ausländischen Fiskus, diese ausländischen Arbeitstage müssen dann in der Schweiz zurückgefordert werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Internationale Pensionskassen
Bei einer internationalen Arbeitnehmerkarriere entstehen eine Vielfalt von Pensionskassenansprüchen und Anrechte auf staatliche Altersrenten. Es gibt wohl zahlreiche Sozialversicherungsabkommen unter anderem das Abkommen der Schweiz mit der EU, welche die doppelte Unterstellung verhindern. Grenzüberschreitende Kompatibilität wird dadurch aber nicht erreicht und deshalb muss bei den staatlichen Renten in jedem Land ein separater Antrag gestellt werden. Bei Pensionskassenguthaben ist eine sinnvolle Zusammenführung fast unmöglich oder scheitert an hoher Steuerbelastung. Gemäss OECD Musterabkommen ist mit Ausnahmen von Beamtenrenten grundsätzlich der Wohnort für die Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen zuständig; hier gilt es aber abweichende Regelungen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Rentenzahlungen werden in der Regel voll oder teilweise als Einkommen besteuert, es gibt aber Länder, die Rentenzahlungen oder Kapitalauszahlungen aus dem Ausland zum Beispiel nicht besteuern. Besteht zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, wird hier keine Quellensteuer abgezogen respektive kann diese zurückgefordert werden. Die Besteuerung von Kapitalleistungen kann privilegiert sein wie in der Schweiz, oder aber als Einkommen (teilweise Freibeträge) steuerbar sein. Dadurch ergeben sich markante Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Ländern. Bisher konnte man eine hohe Besteuerung durch Vergesslichkeit vermeiden, dies sollte mit Blick auf die AIA-Karte aber unterlassen werden. So kann eine Wohnsitzverlegung also nicht nur klimatisch angenehm sein und den Horizont erweitern. Bei allzu viel Heimweh steht der Rückkehr ja nichts im Wege.
Internationale Doppelbesteuerung
Die Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit den ausländischen Staaten eliminieren die Doppelsteuerung und weisen mit klaren Normen das Einkommen und Vermögen dem einen oder anderen Staat zu. Was klar tönt, kann in der Praxis dennoch zu erheblichen Steuerproblemen führen. Insbesondere dann, wenn beide Staaten der Auffassung sind, dass der Steuerpflichtige den Wohnsitz im jeweiligen Land hat. Bei 30 – 50% Steuern führt dies dann zu einer Steuerbelastung von 60 – 100%. Da der Steuerbezug läuft, kann dies zur Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen führen. Bis dann im sogenannten Verständigungsverfahren zwischen den beiden Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, dauert es rasch ein paar Jahre. Zudem kann es sein, dass es aufgrund von Verjährung nicht alle Jahre korrigiert wird.
Reichhaltige internationale Steuererfahrung
Für eine sachgerechte Beratung bei internationalen Verhältnissen sind ein solides Wissen und eine reichhaltige Erfahrung Grundvoraussetzung für optimale Steuerergebnisse. Die artax ist seit über 10 Jahren Mitglied einer internationalen Organisation, Morison KSi, und pflegt dort intensive grenzüberschreitende Beratungstätigkeit. Auf unserer Webseite können sie Länder sehen, mit denen artax bereits konkrete internationale Steuerfälle praktiziert hat.