artax
N E W S L E T T E R
Autor: Auflage: 17’000 (elektronisch versendet) |
lic. iur. Bigna Gadola Juristin Zugelassene Revisorin RAB |
Neues Namensrecht ab dem 1. Januar 2013
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 1. Januar 2013 tritt die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und mit ihr das neue Namensrecht in Kraft, welche die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung verwirklicht.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die grundlegenden Neuerungen, welche wir Ihnen anhand eines fiktiven Beispiels von Lisa Müller und Paul Suter illustrieren möchten:
Heirat ab dem 01.01.2013
Bei einer Heirat ab dem kommenden Jahr behalten Frau und Mann ihren bisherigen Namen und ihr Bürgerrecht:
Lisa Müller & Paul Suter
Möchte das Ehepaar jedoch einen gemeinsamen Familiennamen führen, ist dies weiterhin möglich. Die Ehegatten haben dann die Wahl, entweder den Ledignamen der Ehefrau oder derjenige des Ehemannes zu führen. Diese Möglichkeiten bieten sich ebenfalls gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
Lisa & Paul Müller oder Lisa & Paul Suter
Hat sich das Ehepaar für einen gemeinsamen Familiennamen entschieden, werden auch die Kinder diesen Namen tragen:
Lisa, Paul, Sophie & Max Müller oder Lisa, Paul, Sophie & Max Suter
Falls jeder Ehegatte seinen Namen behält, muss das Ehepaar bei der Trauung angeben, welchen der beiden Namen die Kinder tragen sollen, da es in diesem Fall keinen gemeinsamen Familiennamen gibt:
Lisa Müller & Paul, Sophie und Max Suter
Diese Entscheidung kann von den Eltern jedoch innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam widerrufen und geändert werden. Das Kind trägt dann den Namen des andern Elternteils.
Paul Suter & Lisa, Sophie und Max Müller
Das Kind erhält das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Die Möglichkeit, einen Allianz-Namen zu führen, ist weiterhin gegeben: Hat sich das Ehepaar dazu entschieden, den Namen des Ehemannes als Familienname zu führen, kann die Ehefrau ihren Ledignamen mit einem Bindestrich anfügen. Behält die Ehefrau ihren Namen, kann sie den Ledignamen ihres Mannes mit einem Bindestrich anfügen. Diese Allianznamen sind jedoch keine rechtlich gültigen Namen und werden nicht im Pass eingetragen.
Lisa Suter-Müller oder Lisa Müller-Suter
Bisher hatten sowohl die Ehefrau wie auch der Ehemann die Möglichkeit, ihren Ledignamen dem Namen des Ehepartners voranzustellen. Dies führte zu einem Doppel-Nachnamen ohne Bindestrich, welchen es ab 2013 nicht mehr geben wird.
Lisa Müller Suter
Scheidung
Nach noch geltendem Recht kann der Ehegatte, der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, seinen Ledignamen nur dann wieder annehmen, wenn er dies binnen eines Jahres nach rechtskräftigem Scheidungsurteil der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandbeamten erklärt. Ab 1. Januar 2013 kann der geschiedene Ehegatte diese Erklärung jederzeit vorbringen.
Regelung der Familiennamen bei unverheirateten Paaren
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Heirat vor dem 01.01.2013
Der Ehegatte, der vor dem 1. Januar 2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Lisa Suter → Lisa Müller oder Lisa Müller Suter → Lisa Müller
Bezüglich des Namens der zukünftigen Kinder gilt folgendes:
Erklärt die Ehefrau, dass Sie ihren Ledignamen zurück möchte und das Ehepaar somit keinen gemeinsamen Familiennamen mehr führt, müssen die Eltern bei der Geburtsanmeldung des ersten Kindes festlegen, welchen Namen die Kinder tragen sollen.
Lisa Müller & Paul, Sophie und Max Suter oder
Paul Suter & Lisa, Sophie und Max Müller
Gibt die Ehefrau diese Erklärung nicht ab und trägt weiterhin den Doppel-Nachnamen, ist der gemeinsame Name der Familienname:
Lisa Müller Suter & Paul, Sophie und Max Suter
(gemeinsamer Familienname = Suter)
Wenn das Ehepaar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen bereits Kinder hat und die Ehefrau ihren Ledignamen wieder zurück möchte, und das Ehepaar somit keinen gemeinsamen Familiennamen mehr führt, so kann das Ehepaar binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts, also bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat. Ausnahme: Das Kind hat das zwölfte Altersjahr überschritten. In diesem Fall kann der Name des Kindes nur geändert werden, wenn es zustimmt.
Paul Suter & Lisa, Sophie und Max Müller
Haben Sie weitere Fragen zum neuen Namensrecht oder auch zu den Übergangsbestimmungen, können Sie sich gerne an das Juristenteam der artax Fide Cosult AG wenden.