artax
N E W S L E T T E R

 


Autoren:   lic.iur. Bigna Gadola
Juristin
Zugelassene Revisorin RAB
  Pascal Lochiger, BLaw
Jur. Praktikant / Kaufmann

 

Neue Gewährleistungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren

Nach bisherigem Recht (bis zum 31.12.2012) haftete der Verkäufer gegenüber dem Käufer nur während eines Jahres für Mängel an der gekauften, beweglichen Sache. Dadurch waren die Gewährleistungsfristen oft schon verjährt, bevor der Käufer den Mangel überhaupt entdeckt hat. Um diesem Problem entgegenzutreten wurde per 1. Januar 2013 die Gewährleistungsfrist beim Kauf von beweglichen Sachen auf zwei Jahre verlängert. Diese neue Frist gilt auch im Werkvertragsrecht bei beweglichen Werken. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist durch Parteivereinbarung bis auf ein Jahr verkürzt werden.

Trotz den verlängerten Verjährungsfristen ist weiterhin die Ware gleich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel sofort dem Verkäufer anzuzeigen. Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die später auftreten oder nicht erkennbar waren, sogenannte versteckte Mängel. Diese Mängel sind nach der Entdeckung unverzüglich zu rügen, sofern die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Eine weitere Änderung bringt zudem die neue fünfjährige Gewährleistungsfrist für den Fall, dass eine mangelhafte Ware in eine Immobilie eingebaut wird und zu einem Schaden führt. Bisher übernahm in solchen Fällen der Verkäufer/Werkunternehmer die Gewährleistung gegenüber dem Käufer für fünf Jahre, konnte aber nur während eines Jahres seine eigenen Ansprüche gegen die Lieferanten geltend machen. Aufgrund der neuen Bestimmungen kann sich der Verkäufer gegenüber seinen Lieferanten ebenfalls auf eine fünfjährige Verjährungsfrist berufen.

Durch das neue Recht wird die Möglichkeit, bei Konsumentenverträgen die Gewährleistungsfristen mittels Parteivereinbarung abzuändern, eingeschränkt. Die Verjährungsfristen zur Geltendmachung der Ansprüche können bezüglich Neuwaren nicht unter zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzt werden. Jedoch ist es weiterhin möglich die Gewährleistung vollständig wegzubedingen, auch bei Konsumentenverträgen.

Wenn Anbieter die gesetzlichen Fristen ändern, müssen sie ihre Kundschaft ausdrücklich darauf hinweisen. Meistens wird dies mit einem Hinweis auf die AGB’s gemacht, welche auch stillschweigend durch den Kunden akzeptiert werden können. Wurde keine spezielle Vereinbarung getroffen, gelten die Fristen im Gesetz.

Fazit

Die neuen Fristen führen für den Konsumenten zu einem besseren Schutz in zeitlicher Hinsicht bezüglich Mängel an Kaufgegenständen und Werken. Durch die Koordination der Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht bei Mängeln wird zudem auch die Position des Werkunternehmers gestärkt, da er seine Ansprüche gegenüber seinen Lieferanten nun ebenfalls während fünf Jahren geltend machen kann, wenn mangelhafte Ware in einem Gebäude verbaut wird.

Sofern Sie eine Durchsicht Ihrer aktuellen oder die Erstellung neuer AGB’s im Hinblick auf die neuen Bestimmungen wünschen, steht Ihnen unser Juristenteam gerne zur Verfügung.