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N E W S L E T T E R
Autor: Auflage: 20‘000 (elektronisch versendet) |
Dr. iur. Bernhard Madörin Steuer- und Treuhandexperte Zugelassener Revisionsexperte RAB Zugelassener Versicherungsvermittler FINMA |
Kreisschreiben Nr. 40: Verfassungswidrig und staatlich genehmigte Mehrfachbesteuerung
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die Rechtsprechung im Bereich der Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalerträge (Verrechnungssteuer) informieren. Es betrifft die Einkommenssteuer natürlicher Personen.
Bisher war es so, dass in der Steuerdeklaration deklarierte Wertschriftenerträge durch die Wertschriftenabteilung der Steuerverwaltung geprüft wurden und allfällige Differenzen mit dem Steuerpflichtigen besprochen wurden. Dazu gab es Anfragen von der Steuerverwaltung und Ergänzungen vom Steuerpflichtigen. Das Ziel war eine gerechte Besteuerung unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen und der Mitwirkung der Steuerverwaltung.
Durch das Kreisschreiben Nummer 40 (Verwaltungsanordnung des Bundes) hat sich die Steuerverwaltung vom sogenannten gemischten Verfahren verabschiedet. Damit hat die Steuerverwaltung keine Mitwirkungsverpflichtungen mehr. Sie kann sich alleine auf die Steuerdeklaration verlassen und wenn sie Fehler entdeckt, diese alleine zulasten des Steuerpflichtigen auslegen. Im Bereich der qualifizierten Kapitalerträge, d.h. dort wo der Steuerpflichtige eine erhöhte Beteiligung oder einen grösseren Beteiligungsertrag erhält, führt diese Praxis im Falle eines Verschriebs oder im Falle einer mangelhaften Information durch die Aktiengesellschaft, zu einer Verwirkung des Steuerrückerstattungsanspruches. Nicht verwirkt ist aber das Recht der Besteuerung durch die Steuerverwaltung, womit letztendlich eine doppelte bis vierfache steuerliche Belastung des Kapitalertrages erreicht wird gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Steuerbelastung. Mit diesem Kreisschreiben ist die Steuerverwaltung verpflichtet, nichts zu machen und auf Deklarationsfehler des Steuerpflichtigen zu warten, und die Verwaltung ist dann verpflichtet, diese wider Treu und Glauben gegenüber dem Steuerpflichtigen durchzusetzen. Das Bundesgericht hat diese staatliche Bereicherung gutgeheissen. Lesen Sie dazu hier den Beitrag, welches im WEKA-Verlag publiziert worden ist.
Fazit
Mit dem Kreisschreiben Nr. 40 bereichert sich der Staat doppelt. Auf der einen Seite verweigert er die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und auf der anderen Seite besteuert er trotzdem die Dividenden. Das Kreisschreiben Nr. 40 ist verfassungswidrig und eine ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. Es bedarf einer gesetzlichen Regelung, nachdem das Bundesgericht dieses Staatsdiebstahl genehmigt hat. Eine einmalige Besteuerung der Dividenden ist korrekt und gesetzeskonform. Die doppelte bis vierfache Besteuerung des gleichen Einkommens ist rechtswidrig.
Kommende Referate von Herr Dr. iur. Bernhard Madörin:
Montag, 29. Februar
Buchlesung Krimiroman "Tanja"
Bibliothekbar Basel
Freitag, 6. Mai
"Swiss tax report"
Europa-Steuerkonferenz von Morison International, Bukarest
Mittwoch, 11. Mai
"Grenzüberschreitende Sozialversicherungen"
Arbeitgeberverband Basel
Mittwoch, 18. Mai
"Steuern und Grundeigentum"
GV von HEV Binningen-Bottmingen-Oberwil
Dienstag, 24. Mai
"Steuerfallen für Unternehmer"
Gewerbeverband Basel-Stadt
Dienstag, 7. Juni
"Sozialversicherungen für Unternehmen und Unternehmer"
Gewerbeverband Basel-Stadt
Mittwoch, 8. Juni
"Pensionierung"
Arbeitgeberverband Basel
Dienstag, 8. November
"Jahresplanung für Unternehmer"
Gewerbeverband Basel-Stadt
Freitag, 11. November
"Swiss tax report"
Welt-Steuerkonferenz von Morison International, Mexiko-Stadt