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N E W S L E T T E R
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit Januar 2011 kommt bei der Besteuerung der Unternehmen das Kapitaleinlageprinzip zur Anwendung. Um Sie mit der Neuerung vertraut zu machen, haben wir nachfolgend das Wesentlichste zusammengestellt. Das dazu gehörende Kreisschreiben 29 finden Sie hier.
Was ändert sich?
Bisher war nur das einbezahlte Aktienkapital zum Nennwert steuerfrei ausschüttbar, nicht jedoch allfällige andere vom Aktionäre einbezahlte Kapitaleinlagen. Neu sind sämtliche vom Aktionär eingebrachten Kapitaleinlagen steuerfrei ausschüttbar, und nur die vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinne werden bei der Ausschüttung besteuert. Vorbehalten bleiben natürlich die handelsrechtlichen Regeln, wann diese Kapitaleinlagen entnommen werden dürfen.
Um welche Kapitaleinlagen handelt es sich?
Unter anderem (siehe KS 29) fallen folgende Arten unter das neue Kapitaleinlageprinzip:
- Agio bei Gründung oder Kapitalerhöhung, d.h. Beträge, die der Aktionär zusätzlich zum erhaltenen Nennwert einzahlen musste.
- Agio bei Fusionen oder anderen Restrukturierungen, d.h. Nennwerte, die ein Aktionär bei Fusion o.ä. in die Gesellschaft eingebracht hat, ohne dafür Nennwert neuer Aktien zu erhalten.
- Sanierungsbeiträge, d.h. Gelder, die ein Aktionär à fonds perdu in seine Gesellschaft einbringt, um verlorenes Kapital zu ersetzen.
Unter welchen Bedingungen gilt das Nennwertprinzip?
Bedingung ist, dass die entsprechenden Kapitaleinlagen als „Reserven aus Kapitaleinlagen“ verbucht und in der Bilanz ausgewiesen sind und zudem innert 30 Tagen nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet werden (Formular 170).
Was passiert mit vergangenen Kapitaleinlagen?
Kapitaleinlagen können ab 1997 rückwirkend dem Nennwertprinzip unterstellt werden. Hierzu müssen sie jedoch zwingend spätestens in dem Jahresabschluss, der im Jahr 2011 endet, in der Bilanz als „Reserven aus Kapitaleinlagen“ ausgewiesen sein und der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung gemeldet werden (Formular 170). Gleichzeitig sind diejenigen Belege mitzuschicken, die den Grund der damaligen Kapitaleinlagen nachweisen. Falls eine Umbuchung aus freien Reserven in die neue Reserve aus Kapitaleinlagen notwendig ist, muss dies anlässlich der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2010 beschlossen werden, und wird dann fristgerecht im Abschluss 2011 sichtbar. Es gilt also schon beim Abschluss 2010, das Thema im Auge zu behalten und Massnahmen zu treffen.
Was ist zu tun?
- Ein neues Konto in Ihrer Buchhaltung „Reserven aus Kapitaleinlagen“ anlegen.
- Beim Geschäftsbschluss 2010 prüfen, ob es in den Jahren 1997 bis 2010 entsprechende Tatbestände gab.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Spezialisten.
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