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N E W S L E T T E R

 


Autor:

Auflage: 20‘000
(elektronisch versendet)
  Dr. iur. Bernhard Madörin
Steuer- und Treuhandexperte
Zugelassener Revisionsexperte RAB
Zugelassener Versicherungsvermittler FINMA
   

 

Meldepflicht und Bewilligungspflicht für ausländische Verwaltungsratsmitgliedern

Sehr geehrte Damen und Herren

Dieser Artikel behandelt die Meldepflicht und Bewilligungspflicht von ausländischen Verwaltungsratsmitgliedern von Schweizer Aktiengesellschaften bei Anwesenheit an einer Verwaltungsratssitzung in der Schweiz.

Ausländische Verwaltungsratsmitglieder, welche mehr als 8 Tage pro Jahr in der Schweiz für ein Unternehmen tätig sind, müssen die Vorschriften des Meldeverfahrens einhalten. Bei einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen gibt es rasch einmal 4 – 6 ein- bis zweitätige Verwaltungsratssitzungen, allenfalls mit zusätzlichen Ausschusssitzungen. Damit kann die Karenzfrist von 8 Arbeitstagen überschritten werden, womit das Unternehmen für seine Verwaltungsratsmitglieder entsprechende Meldungen erbringen oder Bewilligungen einholen muss. Für Verwaltungs­ratsmitglieder, welche nicht aus der EU stammen, sind schon früher Bewilligungen nötig.

Die Schweiz hat, wie die meisten Länder der Welt, die Arbeitstätigkeit von ausländischen Arbeitnehmern innerhalb ihrer Grenzen reglementiert. Dazu zählen unilaterale und bilaterale Verträge, insbesondere die Verträge mit der Europäischen Union. Schweizweit waren im 1. Quartal 2016 über 306’000 Grenzgänger beschäftigt, in Basel sind es rund 40‘000. Die Bedeutung für die Wirtschaft ist enorm.

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU regelt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbstständige). Bis zu 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr besteht eine umfassende Liberalisierung. Es bedarf keiner Bewilligung, es besteht lediglich eine Meldepflicht. Die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beziehen sich sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandte Person.

Folgende Personen können während einer Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs im Rahmen des Meldeverfahrens eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben:

  • Staatsangehörige der EU-27/EFTA, die in der Schweiz eine auf drei Monate befristete Stelle antreten.
  • Entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in der EU-27/EFTA, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zugelassen worden sein (d. h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte sein).
  • Selbstständige Dienstleistungserbringende (Staatsangehörige der EU-27/EFTA) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-27/EFTA.

Bei allen anderen Personen kommt das Meldeverfahren nicht zur Anwendung.
Für eine Dienstleistungserbringung über 90 Tage pro Kalenderjahr ist eine Arbeitsbewilligung erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Acht meldefreie Tage
Die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmenden und der selbstständigen Dienstleistungserbringenden ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. Bei gewissen Branchen existiert diese Karenzfrist nicht.

Meldefrist von acht Tagen (vor Beginn der Arbeit in der Schweiz)
Die Tätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden und selbstständig Erwerbstätigen ist mindestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu melden. Nur in klar definierten Notfällen (Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen) kann die Arbeit vor der achttägigen Meldefrist aufgenommen werden.

Meldung ab erstem Tag
Für Nicht-EU-Länder gilt Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag. Die Tätigkeit als Verwaltungsrat oder Stiftungsrat gilt als Erwerbstätigkeit bei einem schweizerischen Arbeitgeber. Es handelt sich bei der Tätigkeit nicht nur um eine Geschäftsbesprechung von kurzer Dauer, sondern um eine Erwerbstätigkeit, die ab dem 1. Tag bewilligungspflichtig ist. Die Gesellschaft kann und muss eine entsprechende Bewilligung beantragen.

Ehrenamtliche Stiftungsratstätigkeit
Der Begriff der Erwerbstätigkeit (unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung) wird im Interesse einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte aus Drittstaaten möglichst weit gefasst. Danach ist eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit immer dann als Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 AuG und Artikel 1–3 VZAE zu betrachten, wenn sie in der Regel entgeltlich ausgeübt wird. Dabei ist es jedoch unerheblich, ob die Tätigkeit im konkreten Fall vollständig unentgeltlich geschieht oder ob eine geringfügige Entschädigung ausgerichtet wird, die nur zur Deckung der nötigsten Lebensbedürfnisse (Essen, Unterkunft) ausreicht.

Fazit
Ein internationales Boardmeeting führt rasch einmal zu notwendigen Bewilligungen!

Quelle: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, mit teilweiser Wiedergabe dieser Ausführungen.

https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html

Aufgerufen am 26.01.2017