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N E W S L E T T E R
Sehr geehrte Damen und Herren
Hintergrund der Änderungen bezüglich familienrelevante Steuerabzüge ist einerseits die Anpassung an die Regelungen des Bundes betreffend der steuerlichen Entlastung von Familien und Kindern, die ab der Steuerperiode 2011 wirksam werden, andererseits die Beseitigung der Schlechterstellung von Einverdiener-Konkubinatspaaren gegenüber gleich situierten Ehepaaren.
Kinderabzug
Bisher wurde für minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung befindliche Kinder ein Abzug von CHF 6’800 pro Kind gewährt. Bei getrennt veranlagten Eltern wurde der Abzug bei demjenigen vorgenommen, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkam. Bei minderjährigen Kindern musste der Abzugsberechtigte zudem die elterliche Sorge ausüben.
Aufgrund von parlamentarischen Vorstössen und mit Blick auf die geplante Teilrevision des ZGB, nach welcher die gemeinsame elterliche Sorge auch für unverheiratete Eltern zur Regel werden soll, sieht die direkte Bundessteuer neu die hälftige Aufteilung des Kinderabzuges für getrennt veranlagte Eltern vor, wenn sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und auch keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt werden. Zudem wird auf das Kriterium der häuslichen Gemeinschaft verzichtet. Der Kanton Basel-Stadt hat diese Bestimmungen des Bundes übernommen. Zur weiteren Vereinfachung wurde der Versicherungsabzug von CHF 1’000 für Kinder neu in den Kinderabzug integriert.
Kinderbetreuungskosten
Früher war bei der direkten Bundessteuer kein Abzug für die familienexterne Kinderbetreuung vorgesehen. Mit der Gesetzesrevision vom 25.09.2009 hat der Bund ebenfalls einen Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung per 01.01.2011 eingeführt. Ein Abzug der Kosten ist nur möglich, wenn die Kinderbetreuung in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und von einer Drittperson ausgeübt wird. Zwecks Vermeidung von Differenzen gegenüber der Bundesregelung hat der Kanton Basel-Stadt diese Regelung ebenfalls übernommen. Der Betreuungskostenabzug ist neu nur für Kinder bis zum 14. Altersjahr möglich (bisher: bis zum 15. Altersjahr). Entgegen dem Ratschlag der Regierung wurde auch der Höchstbetrag von CHF 10’000 (bisher CHF 5’500) übernommen.
Unterstützungsabzug für Konkubinatspaare mit Kindern
Das ab 2008 neu eingeführte Tarifsystem in Basel-Stadt konnte die Schlechterstellung von Einverdienerkonkubinaten gegenüber gleich situierten Ehepaaren nicht beseitigen. Der Unterstützungsabzug konnte hierzu nicht verwendet werden, da hier eine gesetzliche Unterstützungspflicht vorausgesetzt wird und eine solche bei Konkubinatspaaren nicht existiert.
Der neue Unterstützungsabzug für die kantonalen Steuern Basel-Stadt ist nur bei einem Konkubinat mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern möglich. Der existenznotwendige Unterstützungsbedarf des bedürftigen Partners wurde, wie bei den Sozialabzügen, auf CHF 18’000 pauschalisiert. Die Unterstützungsleistungen können in Geld, in Naturalform oder durch Übernahme der Kosten erfolgen und sind gegebenenfalls nachzuweisen. Der Abzug entspricht der Differenz zwischen dem Betrag von CHF 18’000 und dem Reineinkommen der unterstützten Person. Übersteigt das Reineinkommen der unterstützen Person CHF 18’000, ist ein Unterstützungsabzug ausgeschlossen.
Diese Neuerungen der familienrelevanten Steuerabzüge sind unseres Erachtens zu begrüssen, auch wenn der neue Unterstützungsabzug das Deklarations- und Veranlagungsverfahren komplexer machen dürfte. Die bisherige Lösung, bei welchem der Kinderabzug immer nur einem Elternteil zugewiesen wurde, war angesichts der steigenden Zahl von unverheirateten Elternpaaren nicht mehr zeitgemäss, die Erhöhung des Abzuges für Kinderbetreuung schon lange fällig und die Beseitigung der ungleichen Besteuerung von Einverdienerkonkubinaten im Vergleich zu Ehepaaren in vergleichbaren Verhältnissen ein Muss im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit.
Mit Blick auf diese Neuerungen befremdet das Vorgehen der Steuerverwaltung Basel-Stadt in letzter Zeit ein wenig. Informelle Praxis der Steuerverwaltung war es nämlich, dass der Kinderabzug bei Konkubinatspaaren dem jeweils besser Verdienenden zugeteilt wurde. Dies wurde auch von Veranlagungsbeamten so kommuniziert. Für die Veranlagungsperiode 2009 wurde diese Praxis geändert und der Kinderabzug nur bei der Mutter, als Inhaberin des Sorgerechts, akzeptiert. Dies sei nur als konsequente Umsetzung der bestehenden Regelungen zu werten, hiess es von Seiten der Steuerverwaltung. In einem Einspracheentscheid schrieb die Steuerverwaltung am 4. Juli 2011 (also nach erfolgter Gesetzesänderung) folgendes:
„Diese schriftliche Vereinbarung vermag eine behördliche Genehmigung über einen Sorgerechtsvertrag nicht zu ersetzen. Fest steht, dass der Mutter rechtlich gesehen das alleinige Sorgerecht über die Kinder zukommt. Dieser Umstand ist für die Steuerverwaltung verbindlich, weshalb der Antrag auf Gewährung der Kinderabzüge beim Pflichtigen abzuweisen ist.“
§ 234 des Steuergesetzes Basel-Stadt wird um folgenden Abs. 21 ergänzt:
„Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 2. März 2011 finden erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2011.“
Schlechtes Timing?! Auf jeden Fall hat diese konsequente Umsetzung der bestehenden Regelungen zu grossem Unverständnis und Ärger bei den Steuerpflichtigen geführt. Auch die Vormundschaftsbehörde hatte dadurch unnötigerweise bedeutend mehr Arbeit, wie jetzt offensichtlich wird.
