artax
N E W S L E T T E R
Autoren: Auflage: 17’000 (elektronisch versendet) |
lic. iur. Bigna Gadola Juristin Zugelassene Revisorin RAB |
Pascal Lochiger Jur. Praktikant / Kaufmann |
Das Arbeitszeugnis
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Arbeitszeugnis spielt in der Schweiz auch heute noch eine wichtige Rolle im Berufsleben. Jeder Arbeitnehmende hat aufgrund der gesetzlichen Grundlage in Art. 330a OR jederzeit Anspruch, vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Arbeitszeugnis, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht, und der Arbeitsbestätigung, welche sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. In jedem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vollwertiges Arbeitszeugnis, falls er dies wünscht. Ein Sonderfall ist das Lehrzeugnis, welches der Lehrmeister dem Lehrling nach Beendigung der Lehre ausstellen muss. Inhaltlich beschränkt sich dieses auf die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre. Auf Wunsch des Lernenden wird das Lehrzeugnis auf das Niveau eines Arbeitszeugnisses ergänzt.
Neben den für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses massgeblichen Grundsätzen der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit muss ein Zeugnis auch wohlwollend formuliert werden. Wohlwollend muss das Arbeitszeugnis formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Jedoch bedeutet dies nicht, dass in einem Arbeitszeugnis der Grundsatz der Wahrheit zugunsten des Grundsatzes des Wohlwollens missachtet werden soll. Sofern negative Feststellungen zur Beurteilung der Gesamtleistung und um ein wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis auszustellen nötig sind, müssen diese festgehalten werden.
In das Arbeitszeugnis gehören zwingend einige Angaben:
- Die Bezeichnung des Arbeitgebers
- Die Überschrift aus welcher klar wird, um welche Art von Zeugnis es sich handelt
- Die vollständigen Personalangaben des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort)
- Den Ausstellungsort sowie das Ausstellungsdatum
Zudem muss die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben werden. Zur Art des Arbeitsverhältnisses gehört die Aufführung der ausgeübten Tätigkeiten, die Berufsbezeichnung, Beförderungen und Versetzungen mit Datumsangabe etc. Sofern ein vollwertiges Arbeitszeugnis ausgestellt wird, muss weiter eine Leistungs- sowie eine Verhaltensbeurteilung vorgenommen. Dies ist oft der wichtigste Teil eines Arbeitszeugnisses und führt in der Praxis auch zu den meisten Streitigkeiten.
Der Beendigungsgrund ist nicht zwingend in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, kann jedoch auf Wunsch des Arbeitnehmers aufgeführt werden. Ebenfalls sind Dankesworte und Wünsche für die berufliche und persönliche Zukunft des Arbeitnehmers nicht zwingend, aber üblich.
Stellt der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis aus, kann der Arbeitnehmer auf die Ausstellung eines Zeugnisses klagen. Ebenfalls ist es möglich, gegen ein Arbeitszeugnis, welches nach dem Empfinden des Arbeitnehmers unrichtig ist, mittels Klage vorzugehen.
Sollten Sie Fragen zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses oder einer Arbeitsbestätigung haben, steht Ihnen das Juristenteam der artax Fide Consult AG gerne zur Verfügung.
