artax
N E W S L E T T E R

 


Autorin:

Auflage: 17’000 Ex.
(elektronisch versendet)
  lic.iur. Bigna Gadola
Juristin
Zugelassene Revisorin RAB
   

 

Was Sie bezüglich Ergänzungsleistungen wissen sollten

Sehr geehrte Damen und Herren

Die AHV- oder IV-Rente vieler Rentnerinnen und Rentner reicht heutzutage nicht mehr zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus und sie sind auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Auf Ergänzungsleistungen, welche durch die Kantone ausgerichtet werden, besteht ein rechtlicher Anspruch. Ursprünglich im Jahre 1966 als Provisorium gedacht, bis die Renten aus der Pensionskasse die minimalen Lebenskosten decken, sind die Ergänzungsleistungen mittlerweile zu einer festen Einrichtung geworden und sichern für viele Menschen die Existenz. Die Anzahl der Empfänger und auch die Ausgaben der Ergänzungsleistungen steigen stetig.

Gerne möchten wir Sie mit diesem Newsletter über das System der Ergänzungsleistung informieren:

Hat eine Rentnerin oder ein Rentner mehr Ausgaben als Einkommen, kann sie oder er ihren bzw. seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen. Oft sind Rentner auf Ergänzungsleistungen angewiesen, wenn sie in ein Altersheim umziehen, da die Kosten dafür oft mehrere tausend Franken pro Monat betragen und die AHV-Rente diese Kosten bei weitem nicht decken kann.

Bei der Berechnung des Anspruchs wird verschenktes Vermögen hinzugerechnet, als wäre es noch vorhanden. Diese Anrechnung wird jedoch nicht unendlich mitgetragen, sondern es werden pro Jahr CHF 10’000 abgezogen. Somit wäre eine Schenkung oder auch ein Erbvorbezug, aber auch der Verkauf einer Liegenschaft unter Wert von CHF 100’000 in 10 Jahren „getilgt“. Diese Anrechnung ist in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gesetzlich verankert.

Bei Schenkungen aus dem eigenen Vermögen spricht man auch von einem freiwilligen Vermögensverzicht ohne Gegenleistung und ohne gesetzliche Verpflichtung, welche sich die beantragende Person entgegenhalten und anrechnen lassen muss. Hierzu ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein Rentner und seine beiden Kinder besitzen zu je einem Drittel eine Liegenschaft, wobei dem Rentner die lebenslange Nutzniessung zusteht. Da der Unterhalt des Hauses für den Rentner zunehmend zur Belastung wird, entschliesst er sich zusammen mit seinen Kindern, das Haus zu verkaufen und in ein Altersheim zu zügeln. Mit seinem Drittel des Erlöses muss der Rentner ein Darlehen zurückzahlen und es bleibt kein Geld mehr übrig. Als der Rentner Ergänzungsleistungen beantragt, erhält er lediglich einen verminderten Anspruch zugesprochen. Die zuständige kantonale Behörde stellt in ihrem Entscheid fest, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestanden hätte, die den Rentner dazu verpflichtet hätte, das Haus zu verkaufen. Weiter hält die Behörde fest, dass der Rentner das Haus hätte vermieten können und ihm so aufgrund der Mietzinseinnahmen ein zusätzliches Einkommen zur Verfügung gestanden hätte und er somit keine Ergänzungsleistungen benötigen würde. Im Ergebnis fehlen dem Rentner ca. CHF 500.00 für die Bestreitung seines Lebensunterhalts.

Mit den Vorschriften über die hypothetische Hinzurechnung des freiwilligen Vermögensverzichts will der Gesetzgeber verhindern, dass Personen auf Einkommen oder Vermögen verzichten und zulasten der Allgemeinheit Ergänzungsleistungen beziehen. Bei der Prüfung ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistung vorliegt, wird nicht berücksichtigt, ob es sich beim damaligen Vermögensverzicht um einen „vorsätzlichen“ gehandelt hat. Das Verschulden ist also unerheblich.

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht jedoch nicht erst, wenn das gesamte Vermögen aufgebraucht ist: Es besteht ein Vermögensfreibetrag von CHF 37’500 Franken bei Alleinstehenden und CHF 60’000 Franken bei Ehepaaren.

Ergänzungsleistungen müssen bei nachträglichem Vermögenszufall (z.B. Erbschaft oder Lottogewinn) zwar nicht zurückbezahlt, aber der zuständigen Behörde umgehend mitgeteilt werden. Allenfalls erlischt der Anspruch auf zukünftige Ergänzungsleistungen.

Kann der Lebensunterhalt aufgrund eines negativen Entscheids der Behörde oder zuwenig erhaltener Ergänzungsleistungen nicht bestritten werden, bleibt der Gang zum Sozialamt. Bevor diese Behörde zahlt, wird die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht geprüft. Sofern es den Kindern finanziell und persönlich zumutbar ist, müssen diese ihre Eltern unterstützen.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Juristenteam der artax Fide Consult AG gerne zur Verfügung.